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PVG 2004 19

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Bei der Rückwirkung geht es um die Anwendung von neuem Recht auf Fälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben. Im Gegensatz dazu bedeutet die Vorwirkung eines Erlas- ses, dass ein Erlass Rechtswirkungen zeitigt, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Diese Rechtswirkung kann darin bestehen, dass zukünftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet wird (positive Vorwirkung), oder darin, dass die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt wird, bis das neue Recht in Kraft tritt (ne- gative Vorwirkung). Ersteres widerspricht dem Gesetzmässigkeits- prinzip, letzteres kann unter Umständen das Verbot der Rechts- verzögerung verletzen (Häfelin/ Müller: Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2002, Rz. 346). Positive Vorwirkung liegt vor, wenn ein noch nicht in Kraft gesetzter Erlass unter Vorbehalt seines spä- teren Inkrafttretens angewendet wird. Eine derartige positive Vor- wirkung ist grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn dafür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht (Häfelin/ Mül- ler, a.a.O., Rz. 348). Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwir- kung spricht neben dem Legalitätsprinzip vor allem die Tatsache, dass in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, ob und wann eine neue Regelung in Kraft tritt (Grundsatz der Rechtssicherheit; vgl. BGE 125 II 278, 282). Eine negative Vorwirkung eines Erlasses liegt vor, wenn – insbesondere bei der Behandlung von Gesuchen

– das geltende Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird. Klassischer Anwendungsfall einer solchen 107 19

9 / 19 Gebühren und Abgaben PVG 2004 negativen Vorwirkung ist die sog. Bausperre bzw. Planungszone, mit der verhindert wird, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt – z.B. der öffentlichen Auflage des neuen Nutzungsplanes – Bauvor- haben bewilligt werden, die dem künftigen Recht widersprechen (BGE 118 la 510, 512 ff.; 93 I 338, 341). Bei der negativen Vorwir- kung wird – im Gegensatz zur positiven Vorwirkung und zur Rück- wirkung – kein Recht auf Sachverhalte angewendet, die sich vor In- krafttreten des neuen Rechts ereigneten, sondern lediglich die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt (ZBl 84 S. 542, 547). Die Nichtanwendung ist die Folge einer Vorschrift des geltenden Rechts und wird im Hinblick auf das künftige Recht statuiert. Eine eigent- liche Vorwirkung künftigen Rechts liegt nicht vor (Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 351 mit Hinweisen).

E. 3 Entgegen der Ansicht der Gemeinde bewirkt nun die An- wendung des im neuen Recht vorgesehenen höheren Ersatzabga- besatzes nicht bloss eine negative Vorwirkung, wie sie im Rahmen einer Planungszone zulässig wäre. Der die Ersatzabgabe auslö- sende Sachverhalt, die Ablösung der Erstwohnungsverpflichtung, hat sich nämlich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes definitiv und abschliessend verwirklicht. Der Ersatzabgabetatbe- stand ist bereits vollständig in sich abgeschlossen. Die Erstwoh- nungsverpflichtung wurde spätestens mit der zwischen den Par- teien am 23. Juni 2004 abgeschlossenen Vereinbarung abschlies- send und unwiderruflich aufgehoben. Wird der Vorgang rück- blickend vom Zeitpunkt aus, zu welchem das neue Recht in Kraft sein wird, betrachtet, wäre eine echte Rückwirkung des neuen Rechtes festzustellen, weil es Rechtsfolgen für einen bei dessen In- krafttreten abgeschlossenen Sachverhalt – eben die Ablösung der Erstwohungsverpflichtung – vorsähe. Dies ist insbesondere im Abgaberecht klar unzulässig und würde gegen den Grundsatz ver- stossen, dass Rechtsnormen grundsätzlich nur für die zur Zeit ih- rer Geltung sich ereignenden Sachverhalte wirken. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Ersatzabgabe zum Satz des geltenden Rechtes festzusetzen. R 04 51 Urteil vom 5. November 2004 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig. 108

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9 / 19 Gebühren und Abgaben PVG 2004 Erstwohnungsanteil. Ersatzabgabe. Bemessung während Planungszone. Vorwirkung.

– Begriff der positiven Vorwirkung (E.2).

– Die Anwendung eines im neuen Recht vorgesehenen höheren Ersatzabgabeansatzes ist eine unzulässige posi- tive Vorwirkung noch nicht in Kraft stehenden Rechtes (E.3). Quota di residenze primarie. Contributo compensativo. Valutazione durante la zona di pianificazione. Effetto anti- cipato.

– Nozione dell’effetto anticipato positivo (cons. 2).

– L’applicazione come prevista dal nuovo diritto di un tasso più elevato per il calcolo del contributo compensa- tivo costituisce un inammissibile effetto anticipato posi- tivo della normativa non ancora in vigore (cons. 3). Erwägungen:

2. Bei der Rückwirkung geht es um die Anwendung von neuem Recht auf Fälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben. Im Gegensatz dazu bedeutet die Vorwirkung eines Erlas- ses, dass ein Erlass Rechtswirkungen zeitigt, obwohl er noch nicht in Kraft getreten ist. Diese Rechtswirkung kann darin bestehen, dass zukünftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewendet wird (positive Vorwirkung), oder darin, dass die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt wird, bis das neue Recht in Kraft tritt (ne- gative Vorwirkung). Ersteres widerspricht dem Gesetzmässigkeits- prinzip, letzteres kann unter Umständen das Verbot der Rechts- verzögerung verletzen (Häfelin/ Müller: Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2002, Rz. 346). Positive Vorwirkung liegt vor, wenn ein noch nicht in Kraft gesetzter Erlass unter Vorbehalt seines spä- teren Inkrafttretens angewendet wird. Eine derartige positive Vor- wirkung ist grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn dafür eine besondere gesetzliche Grundlage besteht (Häfelin/ Mül- ler, a.a.O., Rz. 348). Gegen die Zulässigkeit der positiven Vorwir- kung spricht neben dem Legalitätsprinzip vor allem die Tatsache, dass in der Regel nicht vorhergesehen werden kann, ob und wann eine neue Regelung in Kraft tritt (Grundsatz der Rechtssicherheit; vgl. BGE 125 II 278, 282). Eine negative Vorwirkung eines Erlasses liegt vor, wenn – insbesondere bei der Behandlung von Gesuchen

– das geltende Recht bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet wird. Klassischer Anwendungsfall einer solchen 107 19

9 / 19 Gebühren und Abgaben PVG 2004 negativen Vorwirkung ist die sog. Bausperre bzw. Planungszone, mit der verhindert wird, dass nach einem bestimmten Zeitpunkt – z.B. der öffentlichen Auflage des neuen Nutzungsplanes – Bauvor- haben bewilligt werden, die dem künftigen Recht widersprechen (BGE 118 la 510, 512 ff.; 93 I 338, 341). Bei der negativen Vorwir- kung wird – im Gegensatz zur positiven Vorwirkung und zur Rück- wirkung – kein Recht auf Sachverhalte angewendet, die sich vor In- krafttreten des neuen Rechts ereigneten, sondern lediglich die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt (ZBl 84 S. 542, 547). Die Nichtanwendung ist die Folge einer Vorschrift des geltenden Rechts und wird im Hinblick auf das künftige Recht statuiert. Eine eigent- liche Vorwirkung künftigen Rechts liegt nicht vor (Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 351 mit Hinweisen).

3. Entgegen der Ansicht der Gemeinde bewirkt nun die An- wendung des im neuen Recht vorgesehenen höheren Ersatzabga- besatzes nicht bloss eine negative Vorwirkung, wie sie im Rahmen einer Planungszone zulässig wäre. Der die Ersatzabgabe auslö- sende Sachverhalt, die Ablösung der Erstwohnungsverpflichtung, hat sich nämlich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes definitiv und abschliessend verwirklicht. Der Ersatzabgabetatbe- stand ist bereits vollständig in sich abgeschlossen. Die Erstwoh- nungsverpflichtung wurde spätestens mit der zwischen den Par- teien am 23. Juni 2004 abgeschlossenen Vereinbarung abschlies- send und unwiderruflich aufgehoben. Wird der Vorgang rück- blickend vom Zeitpunkt aus, zu welchem das neue Recht in Kraft sein wird, betrachtet, wäre eine echte Rückwirkung des neuen Rechtes festzustellen, weil es Rechtsfolgen für einen bei dessen In- krafttreten abgeschlossenen Sachverhalt – eben die Ablösung der Erstwohungsverpflichtung – vorsähe. Dies ist insbesondere im Abgaberecht klar unzulässig und würde gegen den Grundsatz ver- stossen, dass Rechtsnormen grundsätzlich nur für die zur Zeit ih- rer Geltung sich ereignenden Sachverhalte wirken. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und die Ersatzabgabe zum Satz des geltenden Rechtes festzusetzen. R 04 51 Urteil vom 5. November 2004 Dagegen an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Be- schwerde noch hängig. 108